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BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

[ Auszug: (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass e ... ]